FFH und Vogelschutz
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU (FFH) hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse. Ähnliches, nur eben beschränkt auf die Vogelwelt, regelt die Vogelschutzrichtlinie. Wichtiger Bestandteil beider Richtlinien sind lange Listen mit Arten beziehungsweise Lebensraumtypen, die es besonders zu schützen gilt und für die in jedem Mitgliedsstaat Schutzgebiete eingerichtet werden müssen. Die Reservate aus beiden Richtlinien ergeben zusammen das Schutzgebietsnetz „NATURA 2000“. Es gilt heute als das größte Schutzgebietssystem der Welt. Andere Anhänge listen Arten auf, die nur im Rahmen von Managementmaßnahmen genutzt (gejagt) werden dürfen.
Wie EU-Verordnungen sind EU-Richtlinien vollwertige Gesetze. Während Verordnungen unmittelbar gelten, müssen Richtlinien von den Mitgliedstaaten in das nationale Recht integriert werden. Zudem lassen Richtlinien – auch FFH und Vogelschutzrichtlinie – den Staat viel Spielraum, wie sie dort genannten Ziele in der Praxis erreichen.
eingesehen werden.
Rheinland-Pfalz hat 120 FFH-Gebiete (12,9 % der Landesfläche) und 57 Vogelschutzgebiete (12,2 % der Landesfläche) an die Europäische Kommission gemeldet und im Landesnaturschutzgesetz
ausgewiesen. Insgesamt gehören ca. 385.000 Hektar zu Natura 2000. Dies entspricht knapp 20 % der Landesfläche.
Der Schutzzweck der einzelnen Gebiete mit den jeweiligen Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten sowie die Abgrenzung der Natura 2000-Gebiete ergeben sich aus der Landesverordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 zu § 25 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG).
Ziel der Ausweisung ist es, einen guten Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten zu erhalten oder soweit erforderlich wieder herzustellen. Die Ziele werden hinsichtlich der einzelnen
Gebiete und Arten in der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten
formuliert.
Nachfolgend einige wichtige Kennzahlen zu den Natura 2000-Gebieten in Rheinland-Pfalz
(Stand: LNatSchG, 22.06.2010):
FFH-Gebiete | Vogelschutzgebiete | Natura 2000-Gebiete | |
Anzahl der Gebiete | 120 | 57 | 177 |
Fläche in Hektar | 256.923 | 242.401 |
384.744 * |
Fläche in % ** |
12,9 | 12,2 | 19,4 * |
* davon sind 114.581 Hektar sowohl FFH- als auch Vogelschutzgebiete
** bezogen auf die Landesfläche Rheinland-Pfalz von 19.853,60 km² (Quelle: Statistisches Landesamt)
Das Landesnaturschutzgesetz sieht vor, dass die oberen Naturschutzbehörden die Bewirtschaftungspläne für die Natura 2000-Gebiete aufstellen. Diese Pläne betrachten ein Gebiet ganzheitlich und dienen dazu, seine Funktion für die biologische Vielfalt mit einer wirtschaftlichen Nutzung in Einklang zu halten. Sowohl die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Arten und Lebensräume als auch die Möglichkeiten zu ihrer Sicherung und Entwicklung werden hier beschrieben. Die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen soll - wo immer möglich - durch vertragliche Vereinbarungen mit den Eigentümern und Nutzern der Grundflächen geschehen.