Ziel ist, die Lebensstätten und Lebensgemeinschaften von seltenen, in ihrem Bestand bedrohten Pflanzen- und Tierarten zu erhalten. Der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz ist damit einer Vorgabe des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 30 BNatSchG) gefolgt, wertvolle Biotope unmittelbar unter einen gesetzlichen Schutz zu stellen. Dieser Schutz wird im § 28 des Landesnaturschutzgesetzes RLP erläutert. Demnach sind Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der im Gesetz aufgeführten Biotope führen können verboten.
Die gesetzlich geschützten Biotope werden im Rahmen und nach den Kartieranleitungen des Biotopkatasters von Rheinland-Pfalz erfasst.
Im § 28 LNatSchG RLP sind folgende Biotope aufgeführt: