Die "Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten", kurz Vogelschutz-richtlinie genannt, hat zum Ziel, für sämtliche wildlebenden europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu
erhalten oder wieder herzustellen. Neben Regelungen zum Individualschutz aller Vogelarten, die in den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes umgesetzt sind,
verpflichtet sie zur Einrichtung von „Besonderen Schutzgebieten“ („Special Protection Areas“ – SPA), den so genannten
"Vogelschutzgebieten".
EU-Vorgaben zur Einrichtung “Besonderer Schutzgebiete“ gemäß der Vogelschutzrichtlinie |
Anzahl der Zielarten in Rheinland-Pfalz |
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Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 2 |
Für die Vogelarten des Anhangs I sind die flächen- und zahlenmäßig geeignetsten Gebiete, sowie die wichtigsten Vermehrungs-, Mauser-, Rast- und Überwinterungsgebiete der sonstigen gefährdeten Zugvögel zu schützen. |
Vermehrungsgebiete: 27 Arten des Anhangs I 13 gefährdete Zugvogelarten Rastgebiete: 3 Arten des Anhangs I sowie 2 Artengruppen (Schwimmvögel und Laro-Limikolen) |