Naturpark

Naturparke (§ 21 LNatSchG) stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar. Sie werden in großräumigen Erholungslandschaften eingerichtet, um die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende andererseits aufeinander abzustimmen. Der Erhaltung von Arten und Biotopen dienen Naturparke soweit sie auch gleichzeitig Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturdenkmale beinhalten.

Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die Oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Obersten Landesplanungsbehörde per Rechtsverordnung.